Die nachfolgenden Unterlagen werden überwiegend im Originalwortlaut bereitgestellt. Begriffe sind im Kontext der jeweiligen Textgattung zu lesen.
Hinweis zur Lektüre: Die PDFs dienen der nachvollziehbaren Dokumentation. In Zeugnissen und Bestätigungen werden personenbezogene Angaben (u. a. Geburtsdatum, Heimatorte, Unterschrift) vor der Publikation redigiert. Für eine kurze Orientierung sind den Dokumentgruppen knappe Inhaltsangaben vorangestellt.
Zur zeitgenössischen Berichterstattung und deren Einordnung siehe „Medienspiegel“.
Amtliche Bestätigungen und Beurteilungen (2015–2018)
Einordnung: Beim wiedergegebenen Dokument (PDF) handelt es sich um eine Vernehmlassung – eine Stellungnahme des Obergerichts im Mitwirkungsverfahren. Über die Anbringung eines Kontextvermerks auf kantonsrätlichen Publikationen entscheidet die Staatskanzlei des Kantons Zug bzw. die parlamentarischen Kommissionen, nicht das Obergericht.
In der Sache bestätigt die Vernehmlassung erneut, dass die Administrativuntersuchung ohne Folgemassnahmen als erledigt abgeschrieben wurde und keine Amtspflichtverletzung festgestellt worden ist. Das Obergericht hält zudem ausdrücklich fest, dass über diese Website alle für eine zeitliche und sachliche Einordnung relevanten Informationen verfügbar sind.
Der inhaltlichen Würdigung der Tätigkeit durch den Regierungsrat (Schreiben vom 28. August 2018 – «gesamte Tätigkeit beim Kanton Zug», «sehr speditiv», «sehr qualifizierte Arbeit») widerspricht die Vernehmlassung nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, diese Würdigung sei unrichtig, überhöht oder auf einzelne Abschnitte der Tätigkeit beschränkt. Die massgeblichen amtlichen Dokumente sind auf dieser Website vollständig einsehbar.
Rechenschaftsbericht und Medienmitteilung werden als institutionelle Kommunikation dokumentiert; die inhaltliche Einordnung erfolgt auf der Seite „Tätigkeitswechsel 2014“.
Auszug aus dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts 2014 - Darstellung des Geschäftsgangs. PDF
Medienmitteilung des Obergerichts (16. November 2014) – institutionelle Kommunikation. PDF
Bestätigung Justizverwaltungsabteilung Obergericht Zug (26. Februar 2026) –
Erledigung des Administrativverfahrens durch Abschreibungsbeschluss vom 26. November 2014 infolge Vergleichs; im Abschreibungsbeschluss existieren keine Feststellungen im Sinn von § 82 Abs. 4 GOG-ZG; namentlich gibt es keine Feststellungen, wonach Dr. Johannes Michael Beglinger eine Amtspflichtverletzung angelastet worden wäre.
→Abschreibungsbeschluss 26.11.2014 – rechtliche Einordnung
Bundesgerichtsentscheide (Auswahl)
Aus verfahrensrechtlichem Interesse wird eine redigierte Auswahl publiziert. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Verteidigungskosten bei Einstellung eines Strafverfahrens. In diesem Zusammenhang hob das Bundesgericht Entscheide der Justizkommission des Obergerichts Zug vom 23. September 1997 sowie vom 13. Februar 1998 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Massgeblich sind die nachstehenden Urteile:
Hinweis: In amtlichen Unterlagen wird teils die Kurzform „Dr. Michael Beglinger“ verwendet; gemeint ist Dr. Johannes Michael Beglinger.
Rückverweise: Kontext des Wechsels: Tätigkeitswechsel 2014 / Berufliche Einordnung: Berufliche Tätigkeit / Medien: Medienspiegel / Administrativuntersuchung Kantonsgericht: Administrativuntersuchung