Der im Jahr 2014 erfolgte Wechsel von Dr. Johannes Michael Beglinger aus der Rechtsprechung in eine juristische Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung ist im institutionellen Kontext des damaligen Kollegialgerichts zu verstehen. Die öffentlich zugänglichen und zur Publikation bestimmten Unterlagen sprechen dafür, dass es sich um eine organisatorische Lösung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit handelte, nicht um eine nachträgliche individuelle Missbilligung einer Person.
Kollegialgerichte beruhen auf formeller Gleichrangigkeit ihrer Mitglieder, auf richterlicher Unabhängigkeit sowie auf einer tragfähigen Zusammenarbeit im Rahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung. Diese Struktur setzt voraus, dass Belastungen der Zusammenarbeit in klar geregelten, abgestuften Verfahren bearbeitet werden, um die sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Auftrags sicherzustellen.
In der Praxis werden nachhaltige Störungen der Zusammenarbeit typischerweise mit internen, abgestuften Instrumenten bearbeitet (z.B. Schlichtung, Moderation oder andere Formen der strukturierten Konfliktbearbeitung). Wo solche Instrumente nicht (mehr) hinreichend greifen, können organisatorische Lösungen angezeigt sein, die der institutionellen Funktionssicherung dienen.
Im ersten Halbjahr 2014 zeigte sich, dass die Zusammenarbeit in der damaligen Konstellation nicht mehr hinreichend stabil in einen dauerhaft tragfähigen Arbeitsmodus überführt werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurden organisatorische Lösungen geprüft, die sowohl die institutionelle Auftragserfüllung als auch die Kontinuität des öffentlichen Dienstes sicherstellen konnten.
Der Wechsel von Dr. Beglinger in eine spezialisierte juristische Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung stellte in diesem Zusammenhang eine sachgerechte organisatorische Lösung dar. Er ermöglichte die Weiterverwendung juristischer Fachkompetenz in einem anderen institutionellen Rahmen und trug zugleich zur ordnungsgemässen Aufgabenwahrnehmung des Kantons bei.
Zur Darstellung der Administrativuntersuchung in den publizierten Rechenschaftsberichten des Obergerichts des Kantons Zug findet sich eine gesonderte dokumentarische Einordnung.
Die anschliessende Tätigkeit von Dr. Beglinger in der kantonalen Verwaltung bis zu seiner Pensionierung Ende 2018 dokumentiert die Kontinuität seiner juristischen Arbeit im öffentlichen Dienst. Die späteren amtlichen Beurteilungen bestätigen eine sehr qualifizierte und engagierte Leistung auch in dieser Phase (vgl. auch die Seite Einordnung der öffentlichen Deutung).
Der Tätigkeitswechsel 2014 war Teil einer organisatorischen Vergleichslösung; die späteren amtlichen Bestätigungen lassen keinen belastenden rechtlichen Endbefund erkennen.
→Verfahrensabschluss: keine Feststellung einer Amtspflichtverletzung
→ Suspendierung und rechtliche Endlage
Publiziert werden ausschliesslich Unterlagen, die für eine Veröffentlichung bestimmt und geeignet sind.