Administrativuntersuchung am Kantonsgericht Zug – Rechenschaftsberichte Obergericht


Diese Seite fasst das Administrativverfahren ausschliesslich anhand der publizierten Rechenschaftsberichte des Obergerichts des Kantons Zug zusammen und ordnet sie kurz ein. Nicht öffentliche Akten werden nicht verwendet.


Ausgangslage und Verfahrensrahmen (gemäss publizierter Darstellung)

Gestützt auf einen Antrag von drei Kantonsrichtern eröffnete die Justizverwaltungsabteilung (JVA) am 27. Mai 2013 ein Administrativverfahren „gegen Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger“. Das Administrativverfahren endete nicht mit einem Abschlussbeschluss gemäss § 82 Abs. 4 GOG. Vielmehr schlossen Dr. Johannes Michael Beglinger und der Kanton Zug am 2. Juli 2014 einen umfassenden Vergleich ab, der per 15. November 2014 in Kraft trat. Der Vergleich enthält mit Bezug auf den Untersuchungsbericht und die Vereinbarung Vertraulichkeitsbestimmungen.


Kurzfazit aus den publizierten Rechenschaftsberichten

– Der Bericht von Niccolò Raselli wird als Bestandteil der Administrativuntersuchung erwähnt, jedoch nicht inhaltlich wiedergegeben.

– Eine ausdrückliche Kausalitätsdarstellung zwischen Berichtsinhalten und konkreten personellen oder organisatorischen Konsequenzen erfolgt nicht.

– Der Tätigkeitswechsel 2014 erscheint als Teil einer organisatorischen Vergleichslösung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kantonsgerichts Zug; eine Zuordnung zu konkreten Aussagen des Untersuchungsberichts wird nicht vorgenommen.


Darstellung des Raselli-Berichts im publizierten Rechenschaftsdiskurs

Die Rechenschaftsberichte erwähnen, dass der Bericht Ende Februar 2014 als Bestandteil der Administrativuntersuchung vorlag. Die Rechenschaftsberichte geben die Feststellungen oder Empfehlungen des Berichts nicht wieder und führen dazu keine eigene Bewertung oder Diskussion.


Keine Zuordnung von Berichtsinhalten zu Folgen

Im publizierten Rechenschaftsdiskurs findet sich keine Zuordnung dazu, ob und inwieweit aus dem Bericht konkrete personalrechtliche oder organisatorische Folgen abgeleitet wurden. Insbesondere wird keine personelle Konsequenz im Zusammenhang mit Dr. Johannes Michael Beglinger als Umsetzung einer bestimmten Berichts-Empfehlung ausgewiesen.


Einordnung des Tätigkeitswechsels 2014 im Kontext der publizierten Berichte

Der Rechenschaftsbericht 2014 stellt den Rücktritt in den Kontext laufender Verfahren und Vergleichsverhandlungen. Nach der publizierten Darstellung wurde die damalige Lage am Kantonsgericht durch eine organisatorische Lösung geordnet, mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des Gerichts wiederherzustellen. Eine Zuordnung dieses Ergebnisses zu konkreten Aussagen des Untersuchungsberichts wird in den Rechenschaftsberichten nicht vorgenommen.


Weiterer Verlauf in den Folgejahren

Auch in den Folgejahren wird der Bericht im publizierten Rechenschaftsdiskurs nicht vertieft. Die Administrativuntersuchung erscheint dort im Wesentlichen als Verfahrensschritt; die Darstellung bleibt auf der Ebene der formalen Erwähnung.


Hinweis zur personellen Entwicklung (Rechenschaftsbericht 2016)

Der Rechenschaftsbericht 2016 hält im Zusammenhang mit der personellen Entwicklung fest, dass seit 2012 fünf von neun Mitgliedern das Kantonsgericht aus verschiedenen Gründen verlassen haben. Der Bericht führt aus, diese Wechsel hätten fortlaufend zu einem erheblichen Abfluss von Know-how und Erfahrung geführt; die Situation sei im Auge zu behalten.


Schlussfolgerung im Licht der publizierten Rechenschaftsberichte

Aus den publizierten Rechenschaftsberichten ergibt sich keine Darstellung, wonach der Rücktritt von Dr. Johannes Michael Beglinger als Umsetzung einer bestimmten Empfehlung ausgewiesen wäre. Er erscheint vielmehr als Teil einer organisatorischen Lösung im damaligen institutionellen Kontext.


Abschluss des Administrativverfahrens gemäss Schreiben des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2026 

„Wir können Ihnen bestätigen, dass die in Ihrem Schreiben vom 12. Februar 2026 erwähnte, gegen Sie geführte Administrativuntersuchung zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen im Sinne von § 82 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BGS 161.1) als erledigt abgeschrieben wurde. Ebenfalls bestätigt werden kann, dass der entsprechende Abschreibungsbeschluss vom 26. November 2014 keine Feststellungen im Sinne von § 82 Abs. 4 GOG enthält, wonach Ihnen eine Amtspflichtverletzung angelastet wurde.“ PDF


Rechtsgrundlage (Wiedergabe)

§ 82 Abs. 4 GOG:

Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Administrativverfahren mit einem Beschluss ab. Darin wird festgehalten, ob und durch wessen Verschulden eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und es werden die allfälligen Folgemassnahmen angeordnet.


Quellenbasis

Grundlage dieser Darstellung bilden die publizierten Rechenschaftsberichte des Obergerichts des Kantons Zug der Jahre 2011 bis 2018.


  → Zur medialen Rezeption vgl. Einordnung der SRF-Berichterstattung