SRF Berichterstattung: «Fehlbar» – der Vorwurf, der die Korrektur überlebt


Warum die fortdauernde SRF-Berichterstattung auch nach dem Nachtrag vom 10.März 2026 ein verzerrtes Bild vermittelt.


Worum es geht 


Es geht nicht um Löschung. Es geht nicht um Umschreibung. Es geht um Sichtbarkeit. SRF darf historisch berichten. Wenn ein öffentlich-rechtliches Medium eine identifizierbare Person aber dauerhaft unter «Fehlbare Politiker und Beamte» führt, muss die seit 2014 feststehende Schlusslage mindestens gleich sichtbar sein wie der ursprüngliche Vorwurf.


Ob eine dauerhaft abrufbare Online-Publikation belastend wirkt, entscheidet sich nicht aus der Sicht jener Personen, die sämtliche Akten kennen. Massgeblich ist der Eindruck der durchschnittlichen Leserschaft. Wahrgenommen werden Rubrik, Titel, Bild, Bildlegende, Zwischentitel und wenige Kernaussagen. Daraus entsteht der Gesamteindruck.


Der Befund fällt eindeutig aus: Die fortdauernde SRF-Darstellung vermittelt auch heute noch einen verzerrten Eindruck und ist deshalb unverhältnismässig. Die späteren Nachträge haben dieses Missverhältnis nicht beseitigt. Die Entlastung wurde nicht spät geschaffen. Sie wurde spät sichtbar gemacht.


Bereits vor der eigentlichen Lektüre ist die Deutung gesetzt. Der Beitrag vom 7.Juni 2018 erscheint unter der Rubrik «Fehlbare Politiker und Beamte». Diese Rubrizierung ist keine neutrale Einordnung. Sie ordnet die betroffene Person einer Kategorie persönlicher oder amtlicher Fehlbarkeit zu, bevor überhaupt ein Sachverhalt dargestellt wird. Hinzu kommen Titel, Bild und Bildlegende. Das Gerichtsgebäude wird gezeigt; die Bildlegende verweist auf den «Fall eines Zuger Kantonsrichters». Schon beim ersten Blick entsteht damit eine klare Botschaft: Hier geht es um einen fehlbaren Amtsträger.


Diese Ausgangslage wiegt besonders schwer, weil der Beitrag nicht während einer laufenden Untersuchung erschien. Als SRF am 7.Juni 2018 darüber berichtete, war die Administrativuntersuchung seit Jahren abgeschlossen. Der Vergleich vom 2.Juli 2014 lag vor. Der Abschreibungsbeschluss vom 26.November 2014 lag vor. Die Medienmitteilung des Obergerichts vom 16.November 2014 lag vor. Auch die weitere Tätigkeit im Dienst des Kantons Zug war bekannt. Die Geschichte wurde also nicht unter den Unsicherheiten eines laufenden Verfahrens erzählt, sondern Jahre nach dessen Abschluss erneut publizistisch aufbereitet.


Gerade deshalb wiegt die fehlende Anhörung besonders schwer. Vor der Veröffentlichung des Beitrags vom 7.Juni 2018 wurde die betroffene Person nicht angehört. Dabei ging es nicht um ein aktuelles Ereignis, sondern um die rückblickende Einordnung eines bereits abgeschlossenen Falles unter der Rubrik «Fehlbare Politiker und Beamte». Eine einfache Rückfrage hätte ermöglicht, die verschiedenen Ebenen – Untersuchungsbericht, Vergleich, Abschreibungsbeschluss und weitere berufliche Entwicklung – sachgerecht auseinanderzuhalten.


Im Text bleibt die zentrale Belastungsaussage bis heute bestehen: Ein über hundertseitiger Bericht sei zum Schluss gekommen, der Richter habe verschiedene Amtspflichten verletzt. Diese Aussage bildet den Kern der Berichterstattung. Für die Leserschaft erscheint sie als objektivierter Befund. Nicht sichtbar wird an dieser Stelle, dass es sich um die Einschätzung eines Untersuchungsberichts handelt und gerade nicht um den verbindlichen Verfahrensausgang.


Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Gegenüberstellung, der Richter habe die Vorwürfe bestritten und seinerseits Mobbing geltend gemacht. Dadurch entsteht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der der Untersuchungsbericht amtlich, dokumentiert und objektiv wirkt, während die Gegenposition subjektiv und interessengeleitet erscheint. Der Vorwurf gewinnt an Autorität; die Entlastung verliert an Gewicht.


Das Problem liegt nicht in einem einzelnen Satz. Es liegt in der Architektur des gesamten Beitrags. Rubrik, Bild, Bildlegende, Zwischentitel und Fliesstext wirken in dieselbe Richtung. Sie erzeugen gemeinsam eine Fehlbarkeitsdeutung, welche den tatsächlichen Verfahrensabschluss überlagert.

Besonders deutlich zeigt sich dies beim heutigen Nachtrag. SRF erklärt darin, die Unterschiede zwischen Untersuchungsbericht und Verfahrensausgang seien «in einem Zwischentitel des Artikels nachträglich verdeutlicht» worden. Gerade dies trifft nicht zu. Der neue Zwischentitel wiederholt vielmehr die Belastungseinschätzung des Untersuchungsberichts, statt die rechtlich massgebliche Schlusslage zu benennen. Wer ihn liest, erfährt damit erneut den Vorwurf. Der Zwischentitel hebt die Belastung hervor; er erklärt weder die Abschreibung zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen noch das Fehlen einer Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Die behauptete Verdeutlichung verdeutlicht deshalb nicht die Schlusslage, sondern den Vorwurf.


Hinzu kommt, dass der Nachtrag den vom Obergericht bestätigten Verfahrensausgang nur verkürzt wiedergibt. Bestätigt wurde ausdrücklich, dass die Administrativuntersuchung «zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen» erledigt abgeschrieben wurde. Der Nachtrag übernimmt jedoch lediglich die Worte «zufolge Vergleichs». Der entscheidende Zusatz «ohne Folgemassnahmen» fehlt. Gerade dieser Zusatz beschreibt den Kern der Schlusslage. Der Vergleich bleibt sichtbar; das Ausbleiben jeglicher Folgen verschwindet.


Die angekündigte «Verdeutlichung» verschärft dieses Problem. Die Korrektur setzt nicht bei der Schlusslage an, sondern ruft zunächst erneut die belastende Einschätzung des Untersuchungsberichts auf. Die Leserschaft wird nochmals an den Vorwurf erinnert, bevor die Relativierung folgt. Die Belastung wird wiederholt; die Entlastung bleibt erklärungsbedürftig.


Bemerkenswert ist zudem, dass nicht ersichtlich ist, dass SRF den zugrunde liegenden Untersuchungsbericht je selbst ausgewertet hätte; die zentrale Belastungsaussage beruht auf dessen Wiedergabe. Gleichzeitig wird die dokumentierte Schlusslage, die durch amtliche Akte belegt und öffentlich zugänglich ist, nur teilweise und mit deutlich geringerer Sichtbarkeit wiedergegeben. Der Vorwurf erhält die grösste publizistische Präsenz; die Schlusslage bleibt nachgeordnet.


Für eine ausgewogene Darstellung hätte es keiner neuen Recherche bedurft. Bereits am 16.November 2014 lag eine amtliche Schlusskommunikation vor. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts sprach von einem beidseitigen Neubeginn, dankte für den langjährigen Einsatz am Kantonsgericht und hielt fest, die fundierten juristischen Kenntnisse würden dem Kanton Zug weiterhin gute Dienste leisten. Später wurden auch die weitere Tätigkeit im kantonalen Dienst sowie die erbrachten Leistungen positiv gewürdigt. Diese amtlichen Quellen waren öffentlich zugänglich und unmittelbar einschlägig. Gleichwohl finden sie in der heutigen Darstellung keine vergleichbare Sichtbarkeit.


Dass eine sichtbarere Kontextualisierung medienpraktisch möglich ist, ist keine theoretische Annahme. In einer vergleichbaren Konstellation hat ein anderes Schweizer Medienhaus einen vorangestellten Kontextvermerk als umsetzbare Lösung akzeptiert. Dies ersetzt keine eigene Prüfung durch SRF, zeigt aber, dass eine solche Lösung weder redaktionell unzumutbar noch praktisch ausgeschlossen ist.

Die rechtlich massgebliche Schlusslage stammt nicht aus dem Jahr 2026. Sie stammt aus dem Jahr 2014. Bereits damals war die Administrativuntersuchung zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen abgeschlossen. Bereits damals enthielt der Abschreibungsbeschluss keine Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Bereits damals lag die amtliche Schlusskommunikation vor. Neu war im Jahr 2026 lediglich die zusätzliche Bestätigung einer seit Jahren bestehenden Rechtslage. Die Entlastung wurde nicht spät geschaffen. Sie wurde spät sichtbar gemacht.


Die Unverhältnismässigkeit entstand daher nicht erst mit den Jahren; sie war bereits 2018 angelegt. Damals lagen die wesentlichen Schlussdaten längst vor. Die Angelegenheit war seit Jahren erledigt, ohne Folgemassnahmen abgeschlossen und ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung beendet. Die betroffene Person hatte ihr Richteramt bereits 2014 niedergelegt und stand weiterhin im Dienst des Kantons Zug. Die spätere berufliche Tätigkeit wurde von den zuständigen Behörden positiv beurteilt. Vor diesem Hintergrund war es bereits 2018 unausgewogen, den Fall erneut unter «Fehlbare Politiker und Beamte» zu präsentieren, ohne die bekannte Schlusslage mit vergleichbarem Gewicht sichtbar zu machen.


Gerade SRF trifft hier eine besondere Verantwortung. SRF ist nicht irgendein privates Medienunternehmen. SRF erfüllt einen öffentlich-rechtlichen Service-public-Auftrag und wird durch Gebühren finanziert. Von einem solchen Medium darf erwartet werden, dass es personenbezogene Berichterstattung nicht nur archiviert, sondern so kontextualisiert, dass das Publikum den rechtlich massgeblichen Stand erkennen kann. Diese Verantwortung ist umso grösser, je länger ein Beitrag abrufbar bleibt und je stärker er in Persönlichkeitsrechte eingreift.


Das Problem besteht deshalb nicht darin, dass SRF über die damalige Untersuchung berichtet hat. Das Problem besteht darin, dass SRF im Jahr 2018 einen seit Jahren abgeschlossenen Fall erneut unter der Rubrik «Fehlbare Politiker und Beamte» publizistisch aufbereitete und dabei die seit 2014 bekannte Schlusslage nicht mit vergleichbarem Gewicht sichtbar machte.


Die fortdauernde Abrufbarkeit verstärkt diese Problematik. Die Berichterstattung erscheint weiterhin in Suchmaschinen, Archiven, Datenbanken, Snippets und Rechercheumgebungen. Die belastende Rahmung bleibt sofort sichtbar. Die entlastende Schlusslage erscheint spät, verkürzt und nachgeordnet. Dadurch entsteht bis heute ein verzerrter Gesamteindruck.


Die Frage lautet deshalb nicht, ob historische Berichterstattung archiviert werden darf. Selbstverständlich darf sie das. Die Frage lautet vielmehr, ob ein öffentlich-rechtliches Medium eine identifizierbare Person dauerhaft unter einer Rubrik der Fehlbarkeit führen darf, wenn das massgebliche Verfahren seit 2014 zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen abgeschlossen wurde und keine Feststellung einer Amtspflichtverletzung vorliegt.


Die Antwort kann nur lauten: nicht in dieser Form.


Bei der durchschnittlichen Leserschaft bleibt nicht die Botschaft zurück, der Vorwurf habe sich nicht erhärtet. Zurück bleibt vielmehr der Eindruck, Pflichtverletzungen hätten im Raum gestanden und die Angelegenheit sei letztlich nie eindeutig geklärt worden. Die persönlichkeitsrelevante Kernaussage – Fehlbarkeit, Pflichtverletzungen und Konflikt – überdauert die Aktualisierung. Genau darin liegt die fortdauernde Belastung.


Die Berichterstattung wirkt deshalb nicht bloss als historisches Archivdokument fort, sondern als gegenwärtige Darstellung eines personenbezogenen Sachverhalts. Solange SRF diesen Beitrag abrufbar hält, trägt SRF die abschliessende Verantwortung für dessen heutige Wirkung. Diese heutige Wirkung muss sich an den Anforderungen von Richtigkeit, Vollständigkeit und Verhältnismässigkeit messen lassen.


Verlangt wird weder eine Löschung noch eine Umschreibung der Geschichte. Verlangt wird lediglich eine wirksame und sichtbare Kontextualisierung. Diese müsste dort ansetzen, wo die Fehlbarkeitsdeutung entsteht: bei Rubrik, Bild, Bildlegende, Zwischentitel und Kernsatz. Sie müsste unmissverständlich festhalten, dass die Administrativuntersuchung 2014 zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen erledigt abgeschrieben wurde, dass keine Feststellung einer Amtspflichtverletzung vorliegt und dass die betroffene Person bis Ende 2018 weiterhin im Dienst des Kantons Zug tätig war und für ihre gesamte Tätigkeit eine positive amtliche Würdigung erhielt.


Keine Löschung. Keine Umschreibung. Sichtbare Kontextualisierung.

Erst eine solche Einordnung würde gewährleisten, dass die fortdauernde SRF-Darstellung den Anforderungen an Richtigkeit, Vollständigkeit und Verhältnismässigkeit entspricht. Bis dahin vermittelt sie auch heute noch einen verzerrten Eindruck und ist deshalb unverhältnismässig.

Stand: 22.Juni 2026 


Wörtliche Wiedergaben aus dem besprochenen SRF-Beitrag erfolgen zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung (Zitatrecht).