Unterseite zu «Zur Einordnung der kantonsrätlichen Vorlagen betreffend Dr. Johannes Michael Beglinger».
Stand: 10. August 2026
Während die Hauptseite die inhaltliche Einordnung vornimmt (Verfahrensausgang, Chronologie, abschliessende behördliche Beurteilungen), dokumentiert diese Seite eine davon zu unterscheidende formelle Frage: die Publikationsschranke für besonders schützenswerte Personendaten nach § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Kantonsrats – die Fundstellen, deren fortdauernde, nicht anonymisierte Abrufbarkeit im Internet mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist. Im Zentrum stehen sechs Vorlagen, die den vollen Namen unmittelbar mit einer Administrativuntersuchung, einer vorsorglichen Suspendierung, deren Erledigung oder mit gesundheitlichen Angaben verbinden (Kernfundstellen). Drei weitere Dokumente werden ergänzend aufgeführt, weil sie Identifizierbarkeit und Verfahrenskontext fortschreiben (Kontextfundstellen).
Die Frage, ob einzelne Aussagen seinerzeit im parlamentarischen Verfahren verwendet werden durften, ist von der hier behandelten Frage zu unterscheiden: § 15 Abs. 4 GO KR regelt spezifisch, ob besonders schützenswerte Personendaten im Internet veröffentlicht werden dürfen.
Inhalt: Rechtlicher Massstab – Entstehungsgeschichte – Verhältnis zum Datenschutzgesetz – Zeitlicher Geltungsbereich – Bedeutung der Anonymisierung – Frühere Publizität und Medienberichterstattung – Archivierung und Internetpublikation – Übersicht der Fundstellen – Fundstellen 1–9 – Gesamtergebnis – Konsequenzen – Kontextvermerk – Eigenständige Leistung des Kontextvermerks – Wortlaut des Kontextvermerks – Rechtsquellen und Materialien
§ 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Kantonsrats des Kantons Zug (GO KR; BGS 141.1) bestimmt:
«Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Datenschutzgesetzgebung dürfen im gesamten parlamentarischen Betrieb nur postalisch versendet und nicht im Internet veröffentlicht werden, ausser sie werden datenschutzkonform anonymisiert.»
Die Norm ist auf die Form der elektronischen Verbreitung und der Internetpublikation ausgerichtet. Sie erfasst den «gesamten parlamentarischen Betrieb» und lässt eine Internetveröffentlichung besonders schützenswerter Personendaten nur bei datenschutzkonformer Anonymisierung zu.
Was besonders schützenswerte Personendaten sind, bestimmt das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (DSG; BGS 157.1). § 2 Abs. 1 Bst. b DSG in der geltenden Fassung (Änderung vom 30. April 2020) lautet:
«Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Zugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlauben, sowie genetische Daten.»
Bereits die im Publikationszeitpunkt der nachfolgend dokumentierten Vorlagen geltende Fassung (Stand 3. Mai 2014) erfasste dieselben hier einschlägigen Kategorien, sodass die rechtliche Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht identisch ausfällt.
Für die vorliegenden Fundstellen sind zwei Kategorien einschlägig:
Der Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats vom 1. Mai 2013 behandelte § 15 Abs. 4 unter der Überschrift «keine Veröffentlichung im Internet von besonders schützenswerten Daten». Er hielt fest, dass für die elektronische Zustellung oder Internetaufschaltung solcher Daten die erforderliche formellgesetzliche Grundlage fehle. Als sensible Unterlagen wurden unter anderem personalrechtliche Geschäfte und Aufsichtsbeschwerden genannt; das Persönlichkeitsschutzinteresse überwiege das Interesse an einer Internetveröffentlichung.
Der Gesetzgeber hatte die langfristige digitale Wirkung ausdrücklich vor Augen: Internetpublikationen können von Suchmaschinen kopiert und archiviert werden. Der Bericht verlangte deshalb, besonders schützenswerte Daten vor einer elektronischen Aufschaltung zu entfernen, und erklärte die Regel für den ganzen parlamentarischen Betrieb. Zugleich war bekannt, dass abgeschlossene Kantonsratsgeschäfte ab 2001 im Internet einsehbar waren. Die vorberatende Kommission bezeichnete § 15 Abs. 4 im Bericht vom 10. März 2014 als «unbestritten». Diskutiert wurde nicht das Verbot, sondern der Rechtsschutz gegen eine Internetveröffentlichung.
Daraus ergibt sich dreierlei:
§ 3 Abs. 2 Bst. b DSG nimmt Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder Gemeindeparlamente beschliessen, vom allgemeinen Geltungsbereich des DSG aus. Daraus folgt kein unbeschränktes Veröffentlichungsrecht. § 15 Abs. 4 GO KR enthält gerade für den parlamentarischen Betrieb eine besondere Regelung und übernimmt aus der Datenschutzgesetzgebung die Definition der geschützten Datenkategorien und der Bestimmbarkeit.
Die GO KR wurde am 28. August 2014 beschlossen und trat am 18. Dezember 2014 in Kraft. Die Fundstellen 1–6 stammen aus den Jahren 2013/2014 und wurden ursprünglich vor Inkrafttreten der heutigen GO KR veröffentlicht; die Fundstellen 7–9 stammen aus den Jahren 2015/2016 und wurden unter Geltung von § 15 Abs. 4 GO KR im Internet publiziert.
Bei den älteren Fundstellen ist zwischen der damaligen Erstveröffentlichung und der heutigen fortdauernden Bereithaltung zu unterscheiden. Beanstandet wird nicht die Erstpublikation rückwirkend, sondern der nach Inkrafttreten fortdauernde Zustand: § 15 Abs. 4 GO KR regelt den Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten im gesamten parlamentarischen Betrieb und erfasst damit auch das fortdauernde Bereithalten von Dokumenten im Internet. Ein solcher Dauerzustand beurteilt sich nach allgemeinen intertemporalen Grundsätzen ab Inkrafttreten des neuen Rechts nach diesem, ohne dass darin eine echte Rückwirkung läge. Die Bestimmung verlangt deshalb keine rückwirkende Beanstandung der seinerzeitigen Publikation, wohl aber die Beendigung der heutigen, nicht anonymisierten Internetzugänglichkeit.
Eine gerichtliche Entscheidung zur Anwendung gerade dieser Norm auf diesen Altbestand liegt der Dokumentation nicht zugrunde. Die Einordnung als fortdauernder Publikationszustand ist eine rechtliche Auslegung aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und intertemporalen Grundsätzen; sie wird hier als solche kenntlich gemacht.
Anonymisierung ist nicht mit einer blossen Namensschwärzung gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob die Angaben danach noch einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Kontext, Begleitinformationen und die Kombination mit anderen Daten mitzuberücksichtigen. Stellung, Funktion, Dienstgrad, genaue Daten und andere individualisierende Merkmale können ebenfalls zu entfernen oder zu verallgemeinern sein.
Hier können insbesondere die Funktion als Kantonsrichter, die genauen Daten von Suspendierung und Untersuchung, die Amtsperiode, der Vergleich vom 2. Juli 2014, das Rücktrittsdatum sowie die anschliessende besondere Funktion bei der Direktion des Innern in ihrer Kombination identifizierend wirken. Bei einem singulären Vorgang kann eine solche Merkmalskombination praktisch dieselbe Wirkung entfalten wie der Name.
Die langjährige namentliche Vorpublikation und die darauf beruhende Medienberichterstattung beseitigen die Publikationsschranke nicht. § 15 Abs. 4 GO KR enthält keine Ausnahme für bereits bekannte Tatsachen. Die frühere Publizität kann vielmehr die Anforderungen an eine wirksame heutige Anonymisierung erhöhen, weil zusätzliches Kontextwissen die Reidentifikation erleichtert. Die Konsequenz lautet nicht: «Eine Anonymisierung ist nach zehn Jahren sinnlos.» Sondern: «Nach zehn Jahren kann eine blosse Namenslöschung für eine wirksame Anonymisierung nicht mehr genügen.»
Historische Medienbeiträge sind Publikationen Dritter. Davon zu unterscheiden ist, welche personenbezogenen Informationen der Kanton heute selbst als amtliche Primärquelle im Internet bereithält. Die Vergangenheit kann nicht nachträglich anonymisiert werden; der gegenwärtige amtliche Publikationsbestand kann und muss dagegen nach den heute geltenden Publikationsvorschriften beurteilt werden.
Depublikation oder Anonymisierung der Internetfassung bedeutet weder Vernichtung noch nachträgliche Umschreibung historischer Dokumente. Das Zuger Archivgesetz unterscheidet die unveränderte Aufbewahrung authentischen Archivguts von seiner Zugänglichkeit und kennt eigene Schutzfristen. Davon zu trennen ist die spezifische Internetpublikation im parlamentarischen Betrieb nach § 15 Abs. 4 GO KR.
Das Original kann unverändert erhalten bleiben, während die nicht anonymisierte Internetfassung depubliziert oder durch eine anonymisierte Publikationsfassung ersetzt wird.
Die archivrechtliche Zugänglichkeitsordnung ist zugleich zeitlich strukturiert: Schutzfristen laufen ab. Nach deren Ablauf wird das unverändert aufbewahrte – und damit nicht anonymisierte – Original nach Massgabe des Archivrechts wieder allgemein einsehbar, und zwar im damaligen Verfahrensstand. Anonymisierung und Depublikation wirken deshalb medial (nur auf die Internetfassung) und zeitlich (bis zum Ablauf der Schutzfristen) begrenzt. Für die Frage, was die Überlieferung selbst dauerhaft mitführt, kommt dem Kontextvermerk eine eigenständige Funktion zu (dazu unten, Eigenständige Leistung des Kontextvermerks).
Kernfundstellen – unmittelbarer Anwendungsbereich: Die Fundstellen 1–3 und 5–7 verbinden den vollen Namen unmittelbar mit Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen beziehungsweise über die Gesundheit (Kernbereich der Publikationsschranke).
Kontextfundstellen – ergänzend prüfbedürftig: Die Fundstellen 4, 8 und 9 sind isoliert weniger eindeutig; sie ermöglichen jedoch über die namentliche Zuordnung und den Zusammenhang mit den übrigen publizierten Dokumenten Rückschlüsse auf das Administrativverfahren und dessen Erledigung und schreiben Identifizierbarkeit und Konfliktzuschreibung fort.
Die nachfolgend aufgeführten Kantonsratsgeschäfte sind bis heute mit vollem Namen und ohne jede Anonymisierung im Internet publiziert. Die wörtliche Wiedergabe der betreffenden Passagen erfolgt hier zu Dokumentationszwecken; sie belegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Internetpublikation in keinem der Fälle erfüllt sind. Wo die Hauptseite auf die Wiedergabe einer Passage bewusst verzichtet, wird diese Zurückhaltung auch hier gewahrt.
Fundstelle 1 – Vorlage Nr. 2286.1 (Obergericht), 2013 – administrative Verfolgungen und Sanktionen – Kernfundstelle
Fundstelle 2 – Vorlage Nr. 2286.2 (engere JPK), 2013 – administrative Verfolgungen und Sanktionen – Kernfundstelle
Fundstelle 3 – Vorlage Nr. 2286.3 (Stawiko), 2013 – administrative Verfolgungen und Sanktionen; Gesundheit – Kernfundstelle
Fundstelle 4 – Vorlage Nr. 2405.1 (Rechenschaftsbericht 2013), 2014 – Konfliktzuschreibung mit Verfahrensbezug – Kontextfundstelle
Fundstelle 5 – Vorlage Nr. 2419.1 (Obergericht), 2014 – administrative Verfolgungen und Sanktionen; Erledigung – Kernfundstelle
Fundstelle 6 – Vorlage Nr. 2419.2 (JPK), 2014 – administrative Verfolgungen und Sanktionen; Erledigung – Kernfundstelle
Fundstelle 7 – Vorlage Nr. 2511.1 (Rechenschaftsbericht 2014), 2015 – Abschluss der Administrativuntersuchung; Vergleich – Kernfundstelle
Fundstelle 8 – Vorlage Nr. 2511.2 (erweiterte JPK), 2015 – Konfliktzuschreibung mit Verfahrensbezug – Kontextfundstelle
Fundstelle 9 – Vorlage Nr. 2639.5 (Antrag zur 2. Lesung), 2016 – Verweis auf individualrechtliche Erledigung – Kontextfundstelle
Fundstelle 1: Vorlage Nr. 2286.1 – 14425, Bericht und Antrag des Obergerichts vom 23. August 2013 (Wahl eines ausserordentlichen Ersatzmitglieds des Kantonsgerichts)
Einstufung: Kernfundstelle – unmittelbare Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen (Kernbereich der Publikationsschranke).
«Am 3. Mai 2013 hat das Kantonsgericht Zug beschlossen, das Arbeitspensum von Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger vorsorglich zu gleichen Teilen auf die übrigen acht Mitglieder zu übertragen, weil die Zusammenarbeit mit Kantonsrichter Dr. Beglinger aus Sicht des Kantonsgerichts weder mit dem Richterkollegium noch mit den übrigen Mitarbeitenden möglich und zumutbar war. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts hat am 27. Mai 2013 gegen Kantonsrichter Dr. Beglinger eine Administrativuntersuchung eröffnet und ihn vorsorglich von seinem Amt als Kantonsrichter suspendiert. Kantonsrichter Dr. Beglinger hat diesen Beschluss hinsichtlich der Suspendierung inzwischen beim Verwaltungsgericht angefochten.»
Weiter:
«Dauer und Ausgang dieses Verfahrens sind offen und es ist derzeit nicht abzuschätzen, ob und wann Kantonsrichter Dr. Beglinger seine Amtstätigkeit wieder aufnehmen wird.»
Einordnung: Die Passage verbindet den vollen Namen mit der Eröffnung einer Administrativuntersuchung, einer vorsorglichen Amtsenthebung und einem hängigen Beschwerdeverfahren – dreifach Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. b DSG. Hinzu tritt die Wiedergabe der einseitigen Parteisicht als scheinbarer Sachverhalt (dazu inhaltlich Hauptseite, Ziff. 1 a) sowie der als Dauerzustand publizierte offene Verfahrensstand (Hauptseite, Ziff. 2 e). Die fortdauernde, nicht anonymisierte Abrufbarkeit dieser Passage im Internet ist mit § 15 Abs. 4 GO KR nicht vereinbar.
Fundstelle 2: Vorlage Nr. 2286.2 – 14471, Bericht und Antrag der engeren Justizprüfungskommission vom 30. September 2013
Einstufung: Kernfundstelle – unmittelbare Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen (Kernbereich der Publikationsschranke).
«Aufgrund der vom Obergericht geschilderten und in der Öffentlichkeit bereits bekannten Suspendierung von KR Dr. Michael Beglinger von seinem Amt als Kantonsrichter hat das Obergericht eine auf ein Jahr befristete Stelle als ausserordentliches Ersatzmitglied des Kantonsgerichts im Amtsblatt und online ausgeschrieben.»
«Da KR Dr. Michael Beglinger nun schon seit anfangs Mai 2013 nicht mehr im Einsatz sei und es zudem nicht absehbar sei, ob und wann eine Rückkehr ins Amt erfolgen werde, sei ein ausserordentliches Ersatzmitglied unbedingt notwendig.»
«… sowie des unsicheren und zeitlich nicht abschätzbaren Ausgangs des laufenden Verfahrens im Zusammenhang mit der Suspendierung von KR Dr. Michael Beglinger bzw. nicht absehbaren Rückkehr in sein Amt …»
Einordnung: Die Kommission wiederholt und vertieft die Verfahrensdaten (Suspendierung, laufendes Verfahren mit ungewissem Ausgang) unter voller Namensnennung (zum perpetuierten offenen Verfahrensstand: Hauptseite, Ziff. 2 e). Der Hinweis, die Suspendierung sei «in der Öffentlichkeit bereits bekannt», ändert an der rechtlichen Qualifikation nichts: § 15 Abs. 4 GO KR kennt keine Ausnahme für bereits bekannte Tatsachen; massgeblich ist allein die Datenkategorie (dazu oben, Frühere Publizität und Medienberichterstattung). Die dauerhafte Internetpublikation perpetuiert die Beeinträchtigung vielmehr unabhängig von der seinerzeitigen Medienberichterstattung.
Fundstelle 3: Vorlage Nr. 2286.3 – 14472, Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 6. November 2013
Einstufung: Kernfundstelle – unmittelbare Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen sowie über die Gesundheit (Kernbereich der Publikationsschranke; gewichtigste Fundstelle).
«Durch die vorsorgliche Suspendierung von Kantonsrichter Michael Beglinger vom 27. Mai 2013 durch das Obergericht haben die übrigen acht Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zusätzliche Fälle zur Erledigung erhalten.»
«Dieser ist bis 2018 gewählt. Er bezieht auch während der Dauer der Suspendierung weiterhin seinen Lohn.»
«Die Stawiko hat die Obergerichtspräsidentin aufgefordert, alles zu unternehmen, dass der finanzielle Schaden für den Kanton minimiert werden kann.»
«Wir gehen davon aus, dass eine ärztliche Abklärung stattgefunden hat oder noch stattfinden wird […]»
(Die Fortsetzung der letztgenannten Passage, die Mutmassungen über die Arbeitsfähigkeit sowie daran anknüpfende versicherungsrechtliche Schritte enthält, wird hier bewusst nicht wiedergegeben; vgl. die Begründung auf der Hauptseite, Ziff. 1 d. Der vollständige Wortlaut ist in der publizierten Vorlage enthalten und der Staatskanzlei bekannt.)
Einordnung: Dieses Dokument ist besonders gravierend. Neben den Verfahrensdaten und der Offenlegung individueller Besoldungsverhältnisse – samt deren Rahmung als zu minimierender «finanzieller Schaden», obwohl die Lohnfortzahlung während einer bloss vorsorglichen Suspendierung schlicht die Rechtslage ist (Hauptseite, Ziff. 1 c) – stellt die Kommission unter voller Namensnennung öffentlich Mutmassungen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich an (Hauptseite, Ziff. 1 d). Angaben über die Gesundheit bilden den Kernbestand der besonders schützenswerten Personendaten; ihre spekulative Erörterung in einem dauerhaft im Internet abrufbaren Parlamentsdokument ist mit § 15 Abs. 4 GO KR nicht vereinbar.
Fundstelle 4: Vorlage Nr. 2405.1, Rechenschaftsbericht des Obergerichts über das Jahr 2013
Einstufung: Kontextfundstelle – kontextabhängige Angaben; Rückschlüsse auf das Administrativverfahren über die namentliche Konfliktzuschreibung.
Der Bericht hält fest, die «Schaffung des auf KR Michael Beglinger zugeschnittenen Einzelrichterpensums» habe «nicht die erhoffte Entspannung des im Oktober 2011 ausgebrochenen internen Konflikts» gebracht; Personalwechsel stünden «teilweise … im Zusammenhang mit dem internen Konflikt», und die psychische Belastung sei «laut Kantonsgericht» bis Anfang Mai 2013 «enorm» gewesen.
Einordnung: Die Passagen verknüpfen den Konflikt und seine Folgen namentlich und einseitig mit einer einzigen Person, gestützt allein auf Angaben des Kantonsgerichts, ohne dass diese Zuschreibungen je in einem Verfahren als Tatsachen festgestellt worden wären (dazu inhaltlich Hauptseite, Ziff. 1 b). Als Vorstufe und Begleitkontext der administrativen Massnahmen teilen sie deren datenschutzrechtliche Qualifikation; auch der Rechenschaftsbericht gehört zum «gesamten parlamentarischen Betrieb» im Sinne von § 15 Abs. 4 GO KR. Isoliert betrachtet ist die Qualifikation weniger eindeutig; im Dokumentenverbund verstärkt die Fundstelle Identifizierbarkeit und Verfahrenskontext.
Fundstelle 5: Vorlage Nr. 2419.1 – 14732, Bericht und Antrag des Obergerichts vom 12. August 2014 (Verlängerung des Einsatzes des ausserordentlichen Ersatzmitglieds)
Einstufung: Kernfundstelle – unmittelbare Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen und deren Erledigung (Kernbereich der Publikationsschranke).
«Grund für diese Wahl war die vorsorgliche Suspendierung von Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger vom Richteramt für die Dauer der Administrativuntersuchung. Diese ist mittlerweile abgeschlossen. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts und Kantonsrichter Dr. Beglinger haben aufgrund des Untersuchungsberichts am 2. Juli 2014 einen Vergleich abgeschlossen. Danach ist vorgesehen, dass Kantonsrichter Dr. Beglinger ab 16. November 2014 bis zum Ablauf der Amtsperiode 2018 seine Arbeitskraft dem Direktionssekretariat der Direktion des Innern als Jurist mit besonderen Aufgaben und in besonderer Stellung zur Verfügung stellt. Vorher wird ab Anfang August 2014 eine dreieinhalb Monate dauernde Einstiegsphase durchgeführt, in der Kantonsrichter Dr. Beglinger bereits für die Direktion des Innern arbeitet. Er hat die Stelle am 4. August 2014 angetreten. Sofern diese Einstiegsphase für beide Seiten positiv verläuft, wird Kantonsrichter Dr. Beglinger per Mitte November von seinem Richteramt zurücktreten. Bis dahin werden sämtliche hängigen Verfahren sistiert.»
Einordnung: Hier wird der Inhalt der individualarbeitsrechtlichen Vergleichsvereinbarung – Ergebnis und Erledigungsform des Administrativverfahrens – im Detail offengelegt: Untersuchungsbericht, Vergleichsdatum, bedingte Rücktrittsabrede, Einstiegsphase samt Erfolgsvorbehalt. Verfahrenserledigungen gehören ebenso zur geschützten Datenkategorie wie das Verfahren selbst. Die fortdauernde, detaillierte Abrufbarkeit der Vergleichsmodalitäten unter vollem Namen ist mit § 15 Abs. 4 GO KR nicht vereinbar.
Fundstelle 6: Vorlage Nr. 2419.2 – 14762, Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission vom 9. September 2014
Einstufung: Kernfundstelle – unmittelbare Angaben über administrative Verfolgungen und Sanktionen und deren Erledigung (Kernbereich der Publikationsschranke).
«Aufgrund der vom Obergericht geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der vorsorglichen Suspendierung von Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger von seinem Amt und inzwischen abgeschlossenem Vergleich steht erst per Mitte November 2014 definitiv fest, ob Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger von seinem Richteramt zurücktritt.»
«… sowie des nicht klar abschätzbaren Ausgangs des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Arbeitseinsatz von Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger bzw. Rücktritt von seinem Richteramt …»
Einordnung: Die Kommission wiederholt Suspendierung, Vergleich und Rücktrittsvorbehalt unter dreifacher voller Namensnennung. Es gilt das zu den Fundstellen 1 und 5 Gesagte; jede Wiederholung in einem weiteren, separat im Internet publizierten Dokument begründet einen eigenständigen, von § 15 Abs. 4 GO KR erfassten Publikationszustand.
Fundstelle 7: Vorlage Nr. 2511.1, Rechenschaftsbericht des Obergerichts über das Jahr 2014
Einstufung: Kernfundstelle – unmittelbare Angaben über den Abschluss der Administrativuntersuchung und den Vergleich.
«Mitte November 2014 trat Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger von seinem Amt zurück und ebnete damit den Weg zu einer gütlichen Beilegung des mehrjährigen Arbeitskonflikts beim Kantonsgericht.»
«Das erste Halbjahr war geprägt durch die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Konflikt am Kantonsgericht, insbesondere durch den Abschluss der Administrativuntersuchung, die pendenten Gerichtsverfahren und die Bemühungen um einen Vergleich. Anfang Juli konnte ein provisorischer Vergleich abgeschlossen werden, welcher per Mitte November 2014 definitiv wurde: Kantonsrichter Dr. Michael Beglinger demissionierte von seinem Amt und trat eine Stelle als Jurist mit besonderen Aufgaben und in besonderer Stellung bei der Direktion des Innern an.»
Einordnung: Der Rechenschaftsbericht verknüpft den Rücktritt kausal mit dem «mehrjährigen Arbeitskonflikt», der Administrativuntersuchung und dem Vergleich und personalisiert damit den Konflikt abschliessend auf die namentlich genannte Person; Abschluss der Untersuchung und Vergleich werden unmittelbar mit dem vollen Namen verbunden. Die Personalrubrik desselben Berichts («Beglinger Michael, Kantonsrichter [per 15. November 2014]» unter «Rücktritte») wäre für sich genommen unbedenklich, nicht aber die narrative Verknüpfung mit dem Administrativverfahren. Diese Vorlage wurde zudem erst nach Inkrafttreten von § 15 Abs. 4 GO KR im Internet publiziert; die Publikationsschranke galt hier bereits im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.
Fundstelle 8: Vorlage Nr. 2511.2 – 14955, Bericht der erweiterten Justizprüfungskommission zum Rechenschaftsbericht 2014
Einstufung: Kontextfundstelle – kontextabhängige Angaben; Rückschlüsse über die namentliche Konfliktzuschreibung.
«Vorab kann festgehalten werden, dass der Konflikt beim Kantonsgericht überwunden und wieder ein ‹courant normal› eingetreten ist. Es besteht von Seiten der JPK kein weiterer Handlungsbedarf mehr in dieser Sache. Das seinerzeit auf KR Michael Beglinger zugeschnittene Einzelrichterpensum wurde wieder aufgehoben.»
Einordnung: Die Formulierung stellt die namentlich genannte Person rückblickend als personifizierte Ursache des Konflikts dar, dessen Überwindung mit der Aufhebung des «auf KR Michael Beglinger zugeschnittenen» Pensums gleichgesetzt wird. Die Passage transportiert die administrative Massnahme und die damit verbundene Zuschreibung in ein weiteres, dauerhaft abrufbares Parlamentsdokument (zur einseitigen Konfliktzuschreibung: Hauptseite, Ziff. 1 b). Die Verknüpfung mit den Kernfundstellen erhöht ihre Identifikationswirkung.
Fundstelle 9: Vorlage Nr. 2639.5 – 15294, Antrag Gössi zur 2. Lesung betreffend Abgangsentschädigungen, tabellarische Übersicht
Einstufung: Kontextfundstelle – kontextabhängige Angaben; Rückschlüsse auf die individualrechtliche Erledigung.
«Michael Beglinger | Rücktritt Kantonsgericht per 15.11.2014 | Nein | Spezielle Regelung | Spezielle Vereinbarung»
Einordnung: Die Tabellenzeile weist die betroffene Person – als einzige der aufgeführten Richterinnen und Richter – mit einer «speziellen Regelung» bzw. «speziellen Vereinbarung» aus und verweist damit erkennbar auf die individualrechtliche Erledigung des Administrativverfahrens. Im Kontext der übrigen, hier dokumentierten Geschäfte ist die Zeile ohne Weiteres auf das Verfahren rückführbar und teilt dessen datenschutzrechtliche Qualifikation.
Die dokumentierten Kantonsratsgeschäfte enthalten in unterschiedlicher Intensität personenbezogene Angaben über die Administrativuntersuchung, die vorsorgliche Suspendierung, deren verfahrensrechtliche und vergleichsweise Erledigung sowie – in einer Vorlage – über eine ärztliche Abklärung. Soweit damit eine bestimmte Person unmittelbar mit administrativen Verfolgungen und Sanktionen oder mit Gesundheitsangaben verbunden wird, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. b DSG.
Bei den sechs Kernfundstellen (1–3 und 5–7), die den vollen Namen unmittelbar mit dem Verfahren, dessen Erledigung oder einer ärztlichen Abklärung verbinden, sprechen Wortlaut und Datenkategorien deutlich für den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 GO KR. Bei den drei Kontextfundstellen (4, 8 und 9) ist die isolierte Qualifikation vorsichtiger vorzunehmen; sie gehören gleichwohl in die Gesamtprüfung, weil Datenschutzkonformität nicht dokumentenblind, sondern unter Einbezug der Verknüpfbarkeit und der verbleibenden Bestimmbarkeit zu beurteilen ist. Aufgrund ihrer namentlichen Zuordnung und des Zusammenhangs mit den übrigen publizierten Dokumenten ermöglichen sie weitere Rückschlüsse auf das Administrativverfahren und dessen individualrechtliche Erledigung.
§ 15 Abs. 4 GO KR enthält für besonders schützenswerte Personendaten eine spezifische Publikationsschranke. Sie erfasst als Dauerzustand auch das fortdauernde Bereithalten früher publizierter Dokumente im Internet (vgl. oben, Zeitlicher Geltungsbereich). Solche Daten dürfen danach im parlamentarischen Betrieb nicht in nicht anonymisierter Form im Internet veröffentlicht werden. Die Norm stellt dabei nicht darauf ab, ob die betreffenden Tatsachen anderweitig bereits bekannt waren. Die parlamentarische Behandlung eines Sachverhalts und die dauerhafte, personenbezogene Veröffentlichung der entsprechenden Unterlagen im Internet sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Verschärfend kommt hinzu, dass das Administrativverfahren mit Beschluss der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts vom 26. November 2014 abgeschrieben wurde – ohne Folgemassnahmen und ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung, wie am 26. Februar 2026 ausdrücklich bestätigt wurde. Die im Internet weiterhin abrufbaren Dokumente konservieren damit teilweise seit mehr als einem Jahrzehnt den damaligen Verfahrens- und Konfliktstand, während der spätere Verfahrensausgang und die abschliessenden behördlichen Beurteilungen im selben Publikationszusammenhang nicht sichtbar werden.
Die gebotene Abhilfe besteht hinsichtlich der von § 15 Abs. 4 GO KR erfassten Inhalte in der Beendigung ihrer nicht anonymisierten Internetzugänglichkeit: durch Ersetzung der publizierten Fassungen durch datenschutzkonform anonymisierte Fassungen oder – wo eine wirksame Anonymisierung den Aussagegehalt weitgehend entleeren würde oder eine Reidentifikation gleichwohl möglich bliebe – durch Depublikation der allgemein zugänglichen Internetfassung. Die archivrechtlich gebotene, unveränderte Aufbewahrung der Originaldokumente bleibt davon unberührt; sie ist von deren allgemeiner Zugänglichmachung im Internet zu unterscheiden.
Jede Fundstelle ist einzeln und zugleich im Verbund mit den übrigen amtlichen und allgemein verfügbaren Informationen zu prüfen.
Neben Namen sind indirekte Identifikatoren zu entfernen oder zu verallgemeinern, soweit sie eine Zuordnung ohne unverhältnismässigen Aufwand ermöglichen.
Wo eine wirksame Anonymisierung praktisch nicht möglich ist, ist die Depublikation der Internetfassung die konsequente Alternative.
Archivische Authentizität und unbegrenzte personenbezogene Internetpublikation sind rechtlich und technisch getrennte Funktionen.
Der Kontextvermerk ist vor Anonymisierung, Depublikation und archivischer Ablieferung anzubringen, damit der ergänzte – nicht der defizitäre – Zustand fortwirkt und mitüberliefert wird.
Der nachfolgende Kontextvermerk ist eine sofort umsetzbare Minimalmassnahme. Er behebt die inhaltliche Schieflage der dauerhaften Abrufbarkeit eines überholten Verfahrensstands (dazu Hauptseite, Ziff. 2 e und f), ersetzt jedoch die von § 15 Abs. 4 GO KR verlangte datenschutzkonforme Anonymisierung nicht und lässt den Anspruch auf Depublikation beziehungsweise Anonymisierung der erfassten Inhalte unberührt. Er ist unmittelbar bei jeder betroffenen Vorlage und in der jeweiligen Trefferanzeige gut sichtbar anzubringen.
Die Notwendigkeit eines Kontextvermerks wird durch die Problematik der nachträglichen Anonymisierung nicht vermindert. Soweit die langjährige namentliche Publikation und die darauf beruhende Medienberichterstattung dazu geführt haben, dass eine vollständige Reidentifikationssicherheit nur durch weitgehende Bearbeitung oder Depublikation erreichbar ist, besteht bis zur Umsetzung einer solchen Dauerlösung ein besonderes Bedürfnis, den fortdauernd sichtbaren historischen Verfahrensstand wenigstens unverzüglich um den späteren Ausgang und die abschliessenden behördlichen Beurteilungen zu ergänzen.
Es wäre widersprüchlich, die frühere öffentliche Bekanntheit einerseits als Argument gegen die praktische Wirksamkeit einer Anonymisierung anzuführen, andererseits aber auch eine sachliche Aktualisierung des weiterhin personenbezogen abrufbaren Publikationsbestands abzulehnen. Wenn die Identifizierbarkeit fortbesteht, muss jedenfalls auch der spätere Verfahrensausgang im selben digitalen Wahrnehmungszusammenhang sichtbar werden. Der Kontextvermerk bleibt deshalb eine sofort umsetzbare Minimalmassnahme; die Prüfung und Umsetzung der nach § 15 Abs. 4 GO KR erforderlichen dauerhaften Lösung wird dadurch nicht vorweggenommen.
Anonymisierung und Depublikation sind die von § 15 Abs. 4 GO KR geforderten Massnahmen. In ihrer Wirkungsweise sind sie subtraktiv: Sie beseitigen die Quelle der Beeinträchtigung, erzeugen aber keine Information. Der Kontextvermerk ist demgegenüber die einzige additive Massnahme. In vier Hinsichten leistet er deshalb etwas, das Anonymisierung und Depublikation strukturell nicht leisten können – ohne dass dies den Anspruch aus § 15 Abs. 4 GO KR berührte (dazu am Ende dieses Abschnitts).
Nur der Vermerk transportiert die affirmativen behördlichen Feststellungen – die einvernehmliche Erledigung, den Abschluss ohne Folgemassnahmen, die nicht festgestellte Amtspflichtverletzung, die Weiterbeschäftigung bis Ende 2018 und die Würdigung durch den Regierungsrat. Diese Feststellungen sind ihrem Wesen nach personenbezogen; ihre entlastende Wirkung setzt die Zuordnung zur Person gerade voraus. Eine wirksame Anonymisierung würde deshalb auch den günstigen Verfahrensausgang entpersonalisieren, eine Depublikation liesse ihn ganz verschwinden. Beide Massnahmen können die Beeinträchtigung nur neutralisieren; kompensieren kann sie allein der Vermerk.
Der Vermerk ist zudem eine dem Publikationsbestand beigefügte amtliche Erklärung und als solche zitierfähig: Er kann gegenüber Dritten als behördliche Bestätigung des Verfahrensausgangs angeführt werden. Ein entferntes Dokument liefert keine anführbare Aussage. Die aktive Richtigstellung durch die publizierende Stelle hat damit eine andere Qualität als das blosse Entfernen; sie ist zugleich gegen den Einwand immun, es werde «Geschichte gelöscht», weil sie den Bestand nicht verändert, sondern ergänzt.
Hinzu tritt die zeitliche Dimension: Der Vermerk ist sofort anbringbar, während Anonymisierung und Depublikation Prüfung und Umsetzung voraussetzen. Bis zur Umsetzung der Dauerlösung ist er die einzige Massnahme, die den fortdauernd sichtbaren, überholten Verfahrensstand korrigiert. Jede Verzögerung der Dauerlösung erhöht deshalb das Gewicht des Vermerks – ohne den Anspruch auf die Dauerlösung zu berühren.
Wirkung gegenüber Drittquellen
Anonymisierung und Depublikation wirken ausschliesslich auf die amtliche Primärquelle; Medienarchive, Suchmaschinen-Caches und private Kopien konservieren den seinerzeitigen Verfahrensstand unverändert. Nach einer Depublikation fehlte ausgerechnet die amtliche Quelle, die den späteren Ausgang bestätigen könnte. Der Vermerk setzt die Richtigstellung dagegen in dem Wahrnehmungszusammenhang, in dem die Primärquelle rezipiert wird, und wirkt unabhängig davon, ob die Bestimmbarkeit über Kontextwissen fortbesteht – gerade dort also, wo eine Anonymisierung an der Merkmalskombination scheitern würde (dazu oben, Was «datenschutzkonform anonymisiert» bedeutet).
Am weitesten reicht die archivische Dimension. Da das Archivgut unverändert und nicht anonymisiert aufbewahrt wird und Schutzfristen ablaufen, verschieben Anonymisierung und Depublikation die Problematik in die Zukunft der Überlieferung (dazu oben, Archivierung ist nicht Internetpublikation). Ein der Vorlage förmlich beigefügter und mitarchivierter Kontextvermerk wird demgegenüber Bestandteil der Überlieferung selbst: Jede künftige Nutzung – durch Forschung, Medien oder, nach Ablauf der Schutzfristen, durch jedermann – nimmt den Verfahrensausgang und die abschliessenden behördlichen Beurteilungen zwingend mit wahr. Der Vermerk ist damit die einzige Massnahme mit dauerhafter Wirkung in der historischen Überlieferung.
Auch die archivrechtlichen Schutzinstrumente selbst sind subtraktiv ausgestaltet. Die Zuger Archivpraxis kennt für sensible Personenbestände Instrumente wie verlängerte Schutzfristen, grundsätzliche Nutzungsbeschränkungen (Benützung nur bei Vorliegen eines wichtigen, namentlich wissenschaftlichen Grundes) und eine Anonymisierungspflicht für jede Veröffentlichung. Diese Instrumente steuern die Zugänglichkeit; eine inhaltliche Ergänzung des überlieferten Standes um den späteren Ausgang leisten sie nicht. Was die Überlieferung aussagt, bestimmt allein ihr Inhalt – und diesen ergänzt nur der mitüberlieferte Vermerk.
Die Mitüberlieferung ist deshalb ausdrücklich zu sichern: durch Anbringung des Vermerks unmittelbar beim Dokument und in der jeweiligen Trefferanzeige, durch seine Aufnahme als Bestandteil des jeweiligen Geschäftsdossiers und – im Verhältnis zum Staatsarchiv – durch eine entsprechende Klausel in der Ablieferungsvereinbarung.
Entsprechendes gilt für die Web-Archivierung. Bereits bestehende Kopien der publizierten Seiten in Web-Archivierungsdiensten sind für eine heutige Depublikation nicht erreichbar. Ein jetzt angebrachter Vermerk wird dagegen in künftige Archivierungen einbezogen und dokumentiert die Richtigstellung mit Zeitstempel; selbst nach einer späteren Depublikation bestünde damit eine archivierte Fassung mit Vermerk als letzte amtliche Aussage zum Publikationsgegenstand.
Daraus folgt eine Massnahmenfolge: Der Kontextvermerk ist vor Anonymisierung, Depublikation und archivischer Ablieferung anzubringen. Nach vollzogener Depublikation entfiele sein Träger im Internet; ohne vorgängige Anbringung würde zudem der defizitäre statt der ergänzte Zustand überliefert und archiviert. Die Reihenfolge lautet deshalb: Anbringung des Vermerks – sodann Anonymisierung beziehungsweise Depublikation – schliesslich Ablieferung mit dem Vermerk als Bestandteil des Dossiers.
Diese eigenständige Leistung ändert an der rechtlichen Einordnung nichts: Der Vermerk lässt die besonders schützenswerten Personendaten abrufbar und hält die Identifizierbarkeit – da er den Namen nennt – gerade aufrecht. Er ersetzt die von § 15 Abs. 4 GO KR verlangte Anonymisierung nicht und vermag den Anspruch auf Depublikation beziehungsweise Anonymisierung nicht zu mindern. Beide Massnahmen stehen komplementär zueinander: Der Vermerk ist die sofort wirksame und über die Überlieferung fortdauernde Ergänzungskomponente; Anonymisierung und Depublikation sind die von der Publikationsschranke geforderte Bereinigung des Internetbestands.
«Hinweis zur zeitlichen und sachlichen Einordnung: Die im Zusammenhang mit Dr. Johannes Michael Beglinger stehenden Vorgänge aus den Jahren 2013/2014 wurden durch Vergleich vom 2. Juli 2014 einvernehmlich erledigt. Die Administrativuntersuchung wurde ohne Folgemassnahmen abgeschlossen; eine Amtspflichtverletzung wurde nicht festgestellt. Dr. Beglinger war in der Folge bis Ende 2018 weiterhin für den Kanton Zug tätig. Der Regierungsrat des Kantons Zug würdigte mit Schreiben vom 28. August 2018 die gesamte Tätigkeit von Dr. Beglinger im Dienst des Kantons Zug (1986–2018) als sehr speditiv und sehr qualifiziert und sprach ihm dafür grossen Dank und die Anerkennung des Kantons aus.»
Geschäftsordnung des Kantonsrats des Kantons Zug vom 28. August 2014 (GO KR; BGS 141.1), insbesondere § 15 Abs. 4; Inkrafttreten 18. Dezember 2014.
Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (DSG; BGS 157.1), insbesondere § 2 Abs. 1 Bst. b und § 3 Abs. 2 Bst. b; Fassung mit Stand 3. Mai 2014 und geltendes Recht (Änderung vom 30. April 2020).
Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats zur Totalrevision der Geschäftsordnung vom 1. Mai 2013, insbesondere Erläuterungen zu § 15 Abs. 2 und 4.
Bericht der vorberatenden Kommission vom 10. März 2014 zur Totalrevision der Geschäftsordnung.
Archivgesetz des Kantons Zug und zugehörige Regeln über Aufbewahrung, Öffentlichkeit und Schutzfristen.
Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmbarkeit, zur Anonymisierung von Begleitinformationen, zu Dauersachverhalten und zur eigenständigen Qualität dauerhafter Internetpublikation; insbesondere BGE 138 II 346 E. 8.3.
Kantonsrätliche Vorlagen und Rechenschaftsberichte gemäss Fundstellen 1–9, insbesondere Vorlagen Nr. 2286.1–2286.3, 2405.1, 2419.1–2419.2, 2511.1–2511.2 und 2639.5.
Beschluss der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts vom 26. November 2014 (Abschreibung der Administrativuntersuchung ohne Folgemassnahmen und ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung) sowie Bestätigung vom 26. Februar 2026.
Schreiben des Regierungsrats des Kantons Zug vom 28. August 2018.
Diese Dokumentation stützt sich auf die bezeichneten amtlichen Publikationen. Tatsachenwiedergabe und rechtliche Einordnung werden voneinander getrennt; die rechtlichen Bewertungen werden anhand des publizierten Wortlauts begründet. Wo keine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung zur konkreten Konstellation vorliegt, wird dies im Text offengelegt.