Suspendierung am Kantonsgericht Zug (2013) – sachliche Einordnung
Kurzfassung
Die Ende Mai 2013 im Zusammenhang mit innergerichtlichen Konflikten am Kantonsgericht Zug erfolgte Suspendierung wurde durch die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug als vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die Durchführung einer Administrativuntersuchung angeordnet.
Die nachfolgende Administrativuntersuchung wurde im im November 2014 mit Abschreibungsentscheid abgeschlossen, ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung und ohne Folgemassnahmen.
Ausgangslage und Begriff „Suspendierung“
- Seit 2011 entwickelten sich am Kantonsgericht Zug innergerichtliche Konflikte. In diesem Kontext wurde Ende Mai 2013 eine Administrativuntersuchung angeordnet.
- Die Suspendierung wurde durch die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug verfügt.
- Der Begriff „Suspendierung“ bezeichnet hier eine vorsorgliche Massnahme. Sie diente der Sicherstellung der ungestörten Durchführung der Administrativuntersuchung.
- Eine solche vorsorgliche Massnahme beinhaltet weder eine disziplinarische Beurteilung noch eine Feststellung eines Fehlverhaltens. Sie hat keinen Sanktionscharakter.
Chronologischer Ablauf
- Anfang Mai 2013: Entzug aller Dossiers durch das Kantonsgericht
- Ende Mai 2013: Anordnung einer Administrativuntersuchung durch die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug
- Ende Mai 2013: Suspendierung durch die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug als vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der Administrativuntersuchung
- 2013–2014: Durchführung der Administrativuntersuchung
- 26. November 2014: Die Administrativuntersuchung wird zufolge Vergleichs ohne Folgemassnahmen nach § 82 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) als erledigt abgeschrieben. Der Abschreibungsentscheid enthält keine Feststellungen im Sinn von § 82 Abs. 4 GOG, wonach Johannes Michael Beglinger eine Amtspflichtverletzung angelastet worden wäre.
Administrativuntersuchung und rechtliche Einordnung
- Die Administrativuntersuchung diente der Abklärung innergerichtlicher Konflikte und ist von einem Disziplinarverfahren zu unterscheiden.
- Der Abschreibungsbeschluss vom 26. November 2014 enthält keine Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Ebenso wurden keine Folgemassnahmen angeordnet.
- Damit ergibt sich aus der massgeblichen rechtlichen Endlage kein belastender Befund.
Institutionelle Lösung und weitere Tätigkeit
- Im Jahr 2014 wurde eine einvernehmliche Lösung getroffen. In der Folge erfolgte die Weiterbeschäftigung in der kantonalen Verwaltung.
- Die Tätigkeit am Kantonsgericht und in der kantonalen Verwaltung wurde 2018 behördlich sehr positiv beurteilt.
Einordnung der öffentlichen Wahrnehmung
- Die Berichterstattung im Jahr 2013/2014 stellte auf die damalige Konfliktsituation und die Suspendierung ab.
- Für die heutige Beurteilung ist jedoch die rechtliche Endlage entscheidend. Diese weicht insofern von der damaligen zugespitzten Darstellung ab, als keine Amtspflichtverletzung festgestellt und keine Folgemassnahmen angeordnet wurden.
Zusammenfassung
Die Suspendierung am Kantonsgericht Zug im Jahr 2013 ist im Kontext eines innergerichtlichen Konflikts zu sehen.
Massgeblich ist die spätere Klärung des Sachverhalts:
Das Verfahren wurde im November 2014 mit Abschreibungsentscheid ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung und ohne Folgemassnahmen abgeschlossen.
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