Zur Einordnung der kantonsrätlichen Vorlagen betreffend Dr. Johannes Michael Beglinger


Das Wesentliche vorab


Die im Internet weiterhin abrufbaren Vorlagen des Zuger Kantonsrats aus den Jahren 2013/2014 (Nr. 2286.1–2286.3, 2405.1, 2419.1–2419.2) berichten über eine vorsorgliche Suspendierung und eine Administrativuntersuchung gegen den damaligen Kantonsrichter Dr. Johannes Michael Beglinger. Sie geben den damaligen Verfahrensstand wieder – nicht aber den Ausgang.


Der Ausgang ist dokumentiert: Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 26. November 2014 ab – ohne Folgemassnahmen und ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Dies hat die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts mit Schreiben vom 26. Februar 2026 ausdrücklich bestätigt. Dr. Beglinger war in der Folge bis Ende 2018 weiterhin für den Kanton Zug tätig. Der Regierungsrat bescheinigte ihm 2018 abschliessend, er habe «während Ihrer gesamten Tätigkeit beim Kanton Zug sehr speditiv» gearbeitet, und sprach ihm für seine «sehr qualifizierte Arbeit» einen «grossen Dank sowie die Anerkennung des Kantons» aus.


Chronologie in amtlichen Dokumenten


3. Mai 2013 – Das Kantonsgericht Zug überträgt das Arbeitspensum von Kantonsrichter Dr. Beglinger vorsorglich auf die übrigen Mitglieder (vgl. Vorlage Nr. 2286.1).


27. Mai 2013 – Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts eröffnet eine Administrativuntersuchung und suspendiert Dr. Beglinger vorsorglich vom Amt. Mit der Untersuchung wird alt Bundesrichter Niccolò Raselli beauftragt (vgl. Vorlage Nr. 2286.1).


November 2014 – Dr. Beglinger tritt von seinem Amt als Kantonsrichter zurück und ebnet damit – so der Rechenschaftsbericht des Obergerichts für das Jahr 2014 – «den Weg zu einer gütlichen Beilegung des mehrjährigen Arbeitskonflikts beim Kantonsgericht». Derselbe Bericht hält fest, dass die Qualität der Rechtsprechung unter dem Konflikt «glücklicherweise nicht gelitten» hatte.


26. November 2014 – Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts schreibt das Verfahren ab: ohne Folgemassnahmen, ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung (bestätigt durch die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts am 26. Februar 2026).


31. Januar 2015 – Die Direktion des Innern des Kantons Zug stellt Dr. Beglinger für seine anschliessende Tätigkeit ein Zwischenzeugnis aus. Leistung und Verhalten werden mit «sehr gut» beurteilt; das sehr kollegiale Verhalten wird ausdrücklich vermerkt.


28. August 2018 – Der Regierungsrat des Kantons Zug zieht in einem Schreiben Bilanz über die gesamte 32-jährige Tätigkeit von Dr. Beglinger für den Kanton Zug (1986–2018) und hält wörtlich fest:


«Sie arbeiteten während Ihrer gesamten Tätigkeit beim Kanton Zug sehr speditiv und freuten sich auf jede neue Herausforderung. Für diese Haltung und Ihre sehr qualifizierte Arbeit gebühren Ihnen ein grosser Dank sowie die Anerkennung des Kantons.»


Die Würdigung erfasst ausdrücklich die «gesamte» Tätigkeit – die 28 Jahre am Kantonsgericht ebenso wie die anschliessenden Jahre in der kantonalen Verwaltung. Für die Zeit bei der Baudirektion hebt das Schreiben namentlich hervor, Dr. Beglinger habe die 124 Einspracheverfahren der Umfahrung Cham–Hünenberg «selbständig und effizient geführt», sämtliche Einspracheentscheide dieses Grossprojekts verfasst und die Baubewilligung mitredigiert; die höheren Beschwerdeinstanzen hätten die von ihm verfassten Entscheide im Rechtsmittelverfahren geschützt. Das Schreiben ist unterzeichnet von Frau Landammann Manuela Weichelt-Picard und Landschreiber Tobias Moser und erging in Kopie an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zug.


Was die Vorlagen wiedergeben – und was nicht


Die genannten Vorlagen erfüllten 2013/2014 einen legitimen Zweck: Sie begründeten gegenüber dem Kantonsrat die Wahl eines ausserordentlichen Ersatzmitglieds des Kantonsgerichts. Sie geben dabei naturgemäss die damalige Sichtweise und den damaligen, offenen Verfahrensstand wieder. So hält bereits die Vorlage Nr. 2286.1 fest: «Dauer und Ausgang dieses Verfahrens sind offen.»


Der Verfahrensausgang liegt seit dem 26. November 2014 vor. Die erfolgreiche Weiterbeschäftigung bis zur Pensionierung Ende 2018 ist dokumentiert. Dies ist in den Vorlagen nicht enthalten, weil sie zeitlich davor liegen. Wer die Vorlagen heute liest, erhält daher ein unvollständiges und dadurch heute missverständliches Bild. Diese Seite schliesst diese Lücke – ausschliesslich mit amtlichen, überprüfbaren Dokumenten.


Weshalb einzelne Aussagen der Vorlagen überschiessend sind


Über die blosse Unvollständigkeit hinaus enthalten die Vorlagen konkrete Aussagen, die einer näheren Betrachtung nicht standhalten. Sie lassen sich zwei Gruppen zuordnen: Aussagen, die bereits im Zeitpunkt der Publikation überschiessend waren (nachfolgend Ziff. 1), und Aussagen, deren fortdauernde Online-Abrufbarkeit heute – mehr als ein Jahrzehnt später – unverhältnismässig ist (Ziff. 2).


1. Bereits zum Publikationszeitpunkt überschiessende Aussagen


a) Wiedergabe einer einseitigen Parteisicht als Sachverhalt (Vorlage Nr. 2286.1)

Die Vorlage hält fest, die Zusammenarbeit sei «aus Sicht des Kantonsgerichts» weder mit dem Richterkollegium noch mit den übrigen Mitarbeitenden «möglich und zumutbar» gewesen. Der Vorbehalt «aus Sicht des Kantonsgerichts» macht deutlich: Wiedergegeben wird die Darstellung einer Verfahrenspartei in einem damals offenen Verfahren – nicht ein festgestelltes Ergebnis. Eine Stellungnahme des Betroffenen fehlt. Die Administrativuntersuchung, die diese Darstellung hätte prüfen können, endete ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Publiziert blieb die einseitige Sichtweise – nicht aber das Ergebnis ihrer Überprüfung.


b) Einseitige Konfliktzuschreibung (Vorlage Nr. 2405.1)

Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts für das Jahr 2013 hält fest, die «Schaffung des auf KR Michael Beglinger zugeschnittenen Einzelrichterpensums» habe «nicht die erhoffte Entspannung des im Oktober 2011 ausgebrochenen internen Konflikts» gebracht; Personalwechsel stünden «teilweise … im Zusammenhang mit dem internen Konflikt», und die psychische Belastung sei «laut Kantonsgericht» bis Anfang Mai 2013 «enorm» gewesen. Diese Passagen verknüpfen den Konflikt und seine Folgen namentlich und einseitig mit einer einzigen Person – wiederum gestützt allein auf Angaben des Kantonsgerichts («laut Kantonsgericht», «nach Angabe des Kantonsgerichts»), ohne dass diese Zuschreibungen je in einem Verfahren als Tatsachen festgestellt worden wären. Der Rechenschaftsbericht für das Folgejahr 2014 spricht demgegenüber neutral von einem «mehrjährigen Arbeitskonflikt» und dessen «gütlicher Beilegung» – und hält ausdrücklich fest, die Qualität der Rechtsprechung habe darunter «glücklicherweise nicht gelitten».


c) Insinuation eines finanziellen Schadens (Vorlage Nr. 2286.3)

Der Bericht der Staatswirtschaftskommission hebt hervor, der Suspendierte beziehe «auch während der Dauer der Suspendierung weiterhin seinen Lohn», und die Kommission habe die Obergerichtspräsidentin aufgefordert, «alles zu unternehmen, dass der finanzielle Schaden für den Kanton minimiert werden kann». Die Lohnfortzahlung während einer bloss vorsorglichen Suspendierung – also vor jeder Feststellung eines Fehlverhaltens – ist indessen schlicht die Rechtslage. Ihre Darstellung als zu minimierender «finanzieller Schaden» legt dem Leser eine Verantwortlichkeit des Betroffenen nahe, die nie festgestellt wurde.


d) Öffentliche Mutmassungen über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Vorlage Nr. 2286.3)

Derselbe Bericht äussert öffentlich Mutmassungen über Umstände aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen und über daran anknüpfende versicherungsrechtliche Schritte – eingeleitet mit den Worten «Wir gehen davon aus». Eine Tatsachengrundlage wird nicht mitgeteilt. Für den Zweck der Vorlage – die Wahl eines Ersatzmitglieds – waren diese Mutmassungen in keiner Weise erforderlich. Auf ihre inhaltliche Wiedergabe wird hier bewusst verzichtet, um sie nicht zusätzlich zu verbreiten.


2. Heute infolge Zeitablaufs unverhältnismässige Aussagen


e) Der offene Verfahrensstand als Dauerzustand

Die Vorlagen halten fest, «Dauer und Ausgang dieses Verfahrens» seien «offen», und es sei «nicht abzuschätzen, ob und wann» der Betroffene sein Amt wieder aufnehmen werde (Vorlage Nr. 2286.1; sinngemäss auch Vorlagen Nr. 2286.2, 2286.3 und 2419.1–2419.2). Diese Aussagen waren 2013/2014 zutreffend. Wer sie heute liest, liest jedoch ein scheinbar bis heute offenes Verfahren – obwohl es seit dem 26. November 2014 abgeschrieben ist, ohne Folgemassnahmen und ohne Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Die dauerhafte, kommentarlose Abrufbarkeit des damaligen Zwischenstands erzeugt heute ein unzutreffendes Gesamtbild.


f) Erfüllter Publikationszweck, fortdauernde Persönlichkeitsbelastung

Die Vorlagen dienten einem eng begrenzten Zweck: der Begründung einer befristeten Ersatzwahl gegenüber dem Kantonsrat. Dieser Zweck ist seit Ende 2014 vollständig erfüllt. Mehr als ein Jahrzehnt später besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, dass die genannten Passagen bei jeder Namenssuche im Internet prominent erscheinen – zumal die abschliessenden, positiven behördlichen Beurteilungen nie im selben Publikationskanal zugänglich gemacht wurden: weder das Zwischenzeugnis der Direktion des Innern vom 31. Januar 2015 (Leistung und Verhalten «sehr gut») noch das Schreiben des Regierungsrats vom 28. August 2018, das der «gesamten Tätigkeit beim Kanton Zug» ein «sehr speditives» Arbeiten und «sehr qualifizierte Arbeit» attestiert und dafür einen «grossen Dank sowie die Anerkennung des Kantons» ausspricht.

Diese Feststellungen richten sich nicht gegen die damalige Publikation als solche, die ihrem Wahlzweck diente. Sie betreffen die Frage, ob und in welcher Form die dauerhafte, kontextlose Online-Abrufbarkeit heute noch verhältnismässig ist.


Dokumente



Hinweis

Diese Seite stützt sich ausschliesslich auf öffentlich zugängliche amtliche Publikationen sowie auf die vorstehend genannten Dokumente. Soweit sie Einordnungen enthält, sind diese als solche erkennbar und werden jeweils anhand des zitierten Wortlauts begründet.


Stand: 29. Juli 2026