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Vorzeitige Pensionierung Sehr geehrter Herr Dr. Beglinger Gemäss Vereinbarung mit dem Obergericht des Kantons Zug vom 2. Juli 2014 war Ihre Anstel- lung beim Kanton Zug bis 31. Dezember 2018 befristet. so dass Sie ab diesem Zeitpunkt vor- zeitig pensioniert und den Kanton Zug als Arbeitgeber dannzumal verlassen werden. - - - - - ~ - ---- -~- ~ . . -- - -- Anfang November 1986 sind Sie als Gerichtsschreiber beim Kantonsgericht Zug in die Dienste des Kantons Zug getreten. Vom 1. Januar 1993 bis 15. November 2014 waren Sie als vollamt- licher Richter am Kantonsgericht Zug tätig. davon ab 1. April 2004 bis 31. Dezember 2012 als Vizepräsident. Gemäss Vereinbarung vom 2. Juli 2014 übernahmen Sie als Jurist in besonde- rer Stellung verschiedene Aufgaben bei der Direktion des Innern. Anfang 2016 kamen Sie zur Baudirektion, wo Sie im Rechtsdienst mitarbeiteten. Bis Ende 2018 werden Sie insgesamt 32 Jahre im Dienst des Kantons Zug gestanden haben. Gerne benutzen wir diese Gelegenheit für einen kurzen Rückblick, vornehmlich auf die letzten drei Jahre bei der Baudirektion des Kantons Zug. Sie stiessen Anfang des Jahres 2016 zum Team der Baudirektion. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsdienst der Baudirektion mit zahlreichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren und u. a. mit dem Bewilligungsverfahren der Umfahrung Cham-Hünenberg befasst. Die ordentliche Ge- schäftslast sowie die Bewilligungsverfahren der zusätzlichen Grossprojekte schienen den Rechtsdienst fast zu erdrücken. Sie haben sich zu diesem Zeitpunkt bereit erklärt. die Baudi- rektion tatkräftig zu unterstützen. Mit grossem Elan haben Sie sich sehr rasch in das Planungs- und Baurecht eingearbeitet. Sie haben die 124 Einspracheverfahren der Umfahrung Cham- Hünenberg selbständig und effizient geführt. Schliesslich haben Sie sämtliche Einsprache- entscheide dieses Grossprojekts verfasst und die Baubewilligung samt Nebenbewilligungen mit redigiert. Parallel dazu haben Sie es sich nicht nehmen lassen. Verwaltungsbeschwerde- verfahren zu führen und zahlreiche Beschwerdeentscheide zu verfassen. Gleichzeitig durften Sie die Früchte Ihres Erfolgs ernten. wenn die höheren Beschwerdeinstanzen die von Ihnen verfassten Entscheide im Rechtsmittelverfahren schützten.
Sie arbeiteten während Ihrer gesamten Tätigkeit beim Kanton Zug sehr speditiv und freuten sich auf jede neue Herausforderung. Für diese Haltung und Ihre sehr qualifizierte Arbeit gebüh- ren Ihnen ein grosser Dank sowie die Anerkennung des Kantons. Bald beginnt für Sie nun ein neuer Lebensabschnitt. Wie Sie sicher wissen, haben Sie gemäss § 21 Abs. 2 des Personalgesetzes Anspruch auf eine Überbrückungsrente ab 1. Januar 2019 bis zum Bezug der AHV-Rente. Zudem steht Ihnen ein anteilmässiges zweites Dienstaltersge- schenk nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 zu. Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie schliesslich darauf hinwei- sen, dass infolge der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2018 die Nicht- berufsunfallversicherung nach UVG 31 Tage nach dem letzten Lohnanspruch erlischt. Dies ist der Krankenversicherung bzw. Krankenkasse zu melden. Vorbehalten bleibt die Verlängerung der bisherigen Versicherungsdeckung bei Anspruch auf Taggelder von mindestens 50 % der bisherigen Besoldung infolge Abschlusses einer Abredeversicherung (für längstens 6 Monate). Bei allenfalls offenen Fragen zu diesem Thema wird Ihnen das Personalamt gerne behilflich sein. Wi[_yvü n sc h EillJ hn enJ.ü r .die kQID.m.eJ1.d.eJ~ens.LoJli _ eJw1.g_s,,_c.b.onJiauia,alJ.e _ s__G_u.te _ ~d a nken.I bne~- _ _ nochmals für die dem Kanton geleisteten Dienste und grüssen Sie freundlich. Regierungsrat des Kantons Zug Manuela Weichelt-Picard Frau Landammann Tobias Moser Landschreiber

https://www.linkedin.com/in/johannes-michael-beglinger-506a992a0/


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